1.1 Für alle Lieferungen, sonstigen Leistungen und Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder im Einzelfall dem Schriftverkehr mit dem Abnehmer nicht beigelegt sind. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die Auslieferung unserer Erzeugnisse bedeutet in keinem Fall die Anerkennung eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
2.2 Der Mindest-Auftragswert beträgt EURO 100,00 (netto) bei Einzelbestellung.
Sind zwei oder mehr Positionen in einer Bestellung aufgeführt, so gilt pro Position ein Bestellwert von € 100,00 (netto). Wird durch die bestellte Menge der Bestellwert von € 100,00 (netto) nicht erreicht, weil z.B. die Menge an Stellfüßen nicht benötigt wird, werden Maschinenrüstkosten von € 20,00 pro Bestellposition in Anrechnung gebracht.
2.3 Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes kann neben einer schriftlichen Auftragsbestätigung auch durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
2.4 Bei Bestellungen im elektronischen Rechtsverkehr (Fax/E-Mail/Onlineshop) stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
2.5 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten. Sollten wir durch unsere Zulieferer nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden, werden wir den Kunden darüber informieren und eine eventuelle Vorauszahlung unverzüglich erstatten.
2.6 Die uns aus dem Vertragsabschluss obliegende Leistung können wir gem. § 321 BGB verweigern, wenn nach Vertragsabschluss durch Vermögensverfall des Kunden, insbesondere durch Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Leistung einer Sicherheit Zug um Zug gegen die Erbringung unserer Leistung können wir vom Vertrag zurücktreten.
3.1 Preise verstehen sich in EURO ab Werk (50259 Pulheim) ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Preise enthalten nicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Auftrages entstehende Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Werden wir zu solchen Abgaben herangezogen, ist der Kunde verpflichtet, diese Aufwendungen zu erstatten. Maßgeblich sind stets die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile nicht verbindlich.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungszugang unter Abzug von 2% Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug an uns zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4.2 Abweichend hiervon sind 100% der Vergütung bei Vertragsabschluss zu zahlen (Vorkasse), wenn bei/mit Abschluss des Vertrages erstmals eine Lieferbeziehung zu dem Kunden eingegangen wird (Erstauftrag) oder wenn der Kunde sich mit Zahlungen aus bereits ausgeführten Aufträgen wiederholt oder nachhaltig in Verzug befindet.
4.3 Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere (Scheck/Wechsel), deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
4.5 Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
4.6 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel herein genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.7 Solange der Kunde im Rahmen einer mit uns bestehenden Vertragsbeziehung mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge oder Anzahlungen (ggf. einschließlich angefallener Verzugszinsen) im Verzug ist, sind wir nicht zur Lieferung oder zu sonstigen vertraglichen Leistungen, gleich welcher Art, verpflichtet.
4.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen
5.1 Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht bevor uns sämtliche für die Ausführung des Auftrags gegebenenfalls erforderlichen Spezifikationen, Maße oder Unterlagen durch den Kunden mitgeteilt worden sind.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, usw.) eintreten und diese Umstände nach Vertragsschluss eingetreten oder uns bekannt geworden sind. Dies gilt auch für solche Umstände, die bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5.4 Dauert das Leistungshindernis über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nach der ursprünglich geltenden Lieferfrist an, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Fall ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.5 Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden im angemessenen Zeitraum vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
5.6 Wir haften im Fall des grob fahrlässig zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben diesem vorbehalten.
6. Lieferverträge auf Abruf
6.1 Bei Lieferverträgen auf Abruf ist der Kunde verpflichtet, in Abstimmung mit uns einen Abrufzeitraum festzulegen und die Gesamtmenge des Liefervertrags während des Abrufzeitraums einzuteilen und in entsprechenden Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
6.2 Wird ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, sind wir nach fruchtlosem Ablauf eines für den Abruf üblichen Zeitraums berechtigt, eine den Umständen nach angemessene Frist für den Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Abnahme und Zahlung der Gesamtmenge zu verlangen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
6.3 Wird die Gesamtmenge nicht eingeteilt, sind wir berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Abrufzeitraums zu fertigen.
6.4 Wird eine Teilmenge nicht abgenommen, kommt der Kunde mit Ablauf von einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Annahme dieser Teilmenge in Verzug. Befindet sich der Kunde mit mehr als einem Monat im Verzug, sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung der zu diesem Zeitpunkt nicht abgenommenen Restmenge innerhalb von drei Monaten zu verlangen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde mit der Annahme der Gesamtmenge in Verzug. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche verzugsbedinge Kosten und Schäden zu ersetzen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
6.5 Treten während der Vertragslaufzeit unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Material- und Lohnkostensteigerungen ein, gilt eine Preisanpassung im prozentual gleichen Verhältnis wie die Kostensteigerung als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
7. Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Für die meisten unserer Katalogprodukte ist die kleinste Verpackungseinheit angegeben. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor. Je nach zu liefernder Gesamtmenge wählen wir nach unserem Ermessen eine möglichst günstige Verpackungseinheit und Versandart aus. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der verkauften Ware sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Frachtführer oder dem Spediteur zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
7.3 Eine Transportversicherung nehmen wir vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung nur im Rahmen der Bestimmungen gemäß RVS/SVS vor.
8. Mängel, Gewährleistung
8.1 Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Ziffer 8.4) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Bei Massenartikeln (Automatendreh- und -stanzteile) sind Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestell- oder Abrufmenge branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
8.5 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, stehen dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
8.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Im Übrigen gelten für Schadensersatz die Bestimmungen der Ziffer 9.
8.8 Maßgeblich für die Beschaffenheit unserer Produkte ist mangels ausdrücklich anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung. Im Falle von Sonderanfertigungen ist nur die von uns erstellte und vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung oder das nach Kundenzeichnung von uns gefertigte Freigabemuster maßgeblich. Eventuell von Seiten des Kunden gefertigte Muster dienen lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit diesem Muster nicht verbunden.
8.9 Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
8.10 Enthält die Planung des Kunden Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir den Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlags hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.
8.11 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
8.12 Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.
9. Haftung
9.1 Vorbehaltlich Ziffer 8.6. haften wir gegenüber dem Kunden nicht auf Schadensersatz.
9.2 Die in Ziffern 8.6 und 9.1 enthaltene Haftungsbegrenzung gilt nicht für unsere Haftung:
(a) für garantierte Beschaffenheitsmerkmale im Sinne von § 444 BGB,
(b) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
(c) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden die auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
(d) wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten im Sinne der Ziffer 9.3), oder
(e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Kardinalpflichten im Sinne der Ziffer 9.2 Buchstabe (d) sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
9.4 Wir haften nicht (gleich, aus welchem Rechtsgrund) für Schäden, die bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet, sofern eine solche Versicherung üblicher- und typischerweise abgeschlossen wird, und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware – auch weiterverarbeitet – im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
10.3 Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch die Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be-, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmung entsprechend Anwendung.
10.4 Der Kunde tritt bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung – insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren – weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufwertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.5 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
10.6 Im Fall vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 und 2, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
11. Schutzrechte, Urheberrecht, Geheimhaltung
11.1 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
11.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung unserer Produkte nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
11.3 Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
12. Fertigungsmittel, Werkzeuge
12.1 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener VERMAY-Produkte gefertigt werden, und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Kunde die Kosten ihrer Herstellung ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.
12.2 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis der Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden bis zu einer bei Vertragsabschluss zu vereinbarenden Gesamtausbringungsmenge von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes notwendig gewordener Ersatzfertigungsmittel gilt Ziff. 12.1.
12.3 Wir bewahren die Fertigungsmittel grundsätzlich zwei Jahre lang nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner unentgeltlich auf. Nach Ablauf dieser Zeit geben wir unserem Vertragspartner die Gelegenheit, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Aufbewahrung zu äußern. Die Aufbewahrungsfrist endet, wenn innerhalb der 6 Wochen keine Äußerung erfolgt bzw. keine neuerliche Bestellung aufgegeben ist. Wird innerhalb dieser Zeit eine neue Bestellung auf-gegeben, so wird erneut nach dieser Klausel verfahren.
12.4 Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den von uns hergestellten Fertigungsmitteln, auch wenn er die Kosten ganz oder teilweise trägt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Werkzeuge abzuziehen, wenn wiederholt trotz Abmahnung minderwertige Qualität geliefert wurde oder wenn wir nach angemessener Fristsetzung lieferunfähig sind.
13. Datenschutz
Zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) sowie gegebenenfalls im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelte personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter zur Durchführung der Geschäftsbeziehung erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert und lediglich an mit der Durchführung der Geschäftsbeziehung betraute dritte Unternehmen (z.B. Zahlungsdienstleister) weitergegeben. Wir beachten dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 50259 Pulheim. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Pulheim zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
14.2 Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
15. Geschäftsbeziehungen mit Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Auf Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, finden ergänzend die Bestimmungen dieser Ziffer 14, die Vorrang vor den übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat, sowie deutsches Recht Anwendung, wobei das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) mit der Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Anwendung findet.
15.1 Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2010.
15.2 Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in EURO zu leisten. Etwaige Bankgebühren trägt der Kunde.
15.3 Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Fall gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
15.4 Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 15.5.
15.5 Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
15.6 Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf EURO 25.000,–.